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FAQ Bildungsscheck NRW

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Ausgabebedingungen

Wer kann einen Bildungsscheck erhalten?

Im individuellen Zugang gelten ab dem 01.04.2020 die folgenden Konditionen für den Erhalt eines Bildungsschecks NRW:

  • Der Bildungsscheck richtet sich grundsätzlich an alle Einzelpersonen, insbesondere an Beschäftigte (auch in Elternzeit), Berufsrückkehrende und Selbständige mit Wohnsitz in NRW und Bedarf an beruflicher Weiterbildung.
  • Das zu versteuernde Jahreseinkommen muss bei Einzelveranlagung mehr als 20.000 Euro und maximal 40.000 Euro betragen (bzw. mehr als 40.000 Euro und maximal 80.000 Euro € bei gemeinsamer Veranlagung).
  • Als Nachweis des zu versteuernden Jahreseinkommens muss eines der folgenden Dokumente vorgelegt werden:
    • Einkommenssteuerbescheid oder
    • Erklärung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin/eines Fachanwaltes für Steuerrecht bzw. eines Lohnsteuerhilfevereins über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder
    • Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht.
  • Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein und muss sich auf ein vergangenes Jahr beziehen.
  • Die Weiterbildung, für die ein Bildungsscheck ausgegeben werden soll, muss in einem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn die geplante Weiterbildung im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit steht, d. h. eine berufliche Verwertbarkeit gegeben ist.
  • Wenn für die vorgesehene Weiterbildungsmaßnahme ein individueller Anspruch auf eine andere Förderung aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften besteht, ist eine Bildungsscheck-Förderung nicht möglich.
  • Pro Kalenderjahr kann ein Bildungsscheck im individuellen Zugang ausgegeben werden.


Im betrieblichen Zugang gelten ab dem 01.04.2020 die folgenden Konditionen für den Erhalt eines Bildungsschecks NRW:

  • Im betrieblichen Zugang richtet sich der Bildungsscheck an Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter*innen (Vollzeitäquivalente) und Sitz oder Arbeitsstätte in NRW.
  • Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden können keinen betrieblichen Bildungsscheck erhalten.
  • Unternehmen können bis zu zehn betrieblieche Bildungsschecks pro Kalenderjahr für ihre Beschäftigten in Anspruch nehmen.
  • Pro Kalenderjahr kann maximal ein betrieblicher Bildungsscheck je Mitarbeiter*in ausgegeben werden.
  • Weiterbildungen, bei denen der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gesetzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist, sind von einer Bildungsscheck-Förderung ausgeschlossen.
  • Wenn für die vorgesehene Weiterbildungsmaßnahme ein individueller Anspruch auf eine andere Förderung aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften besteht, ist eine Bildungsscheck-Förderung nicht möglich.
Wie erhalte ich einen Bildungsscheck?

Der Bildungsscheck wird im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches in autorisierten Beratungsstellen, die es flächendeckend in ganz NRW gibt, ausgegeben. Dies muss zwingend vor Beginn der Weiterbildung erfolgen (eine vorherige Anmeldung ist jedoch möglich).

Wir empfehlen, dass Sie zunächst telefonisch Kontakt mit der nächstgelegenen Beratungsstelle aufnehmen. Dabei können Sie klären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und wann ein Beratungstermin stattfinden kann.

Eine wohnortnahe Beratungsstelle finden Sie über unsere Beratungsstellensuche.

♦ Corona-Update:
Die aktuellen Regelungen zur Ausstellung von Bildungsschecks während der Corona-Pandemie finden Sie hier.

Wie oft kann man einen Bildungsscheck erhalten?

Im individuellen Zugang können diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen, innerhalb eines Kalenderjahres einen Bildungsscheck in Anspruch nehmen.

Im betrieblichen Zugang erhalten Unternehmen innerhalb von einem Kalenderjahr bis zu zehn Bildungsschecks. Pro Kalenderjahr kann maximal ein betrieblicher Bildungsscheck je Mitarbeiter*in ausgegeben werden.

Es ist möglich, innerhalb eines Kalenderjahres über beide Zugänge jeweils einen Bildungsscheck zu erhalten.

Wie wird die Beschäftigtenanzahl eines Unternehmens im betrieblichen Zugang ermittelt?

Die Anzahl der Mitarbeiter*innen bezieht sich auf Vollzeitäquivalante. Sie ergibt sich aus der Angabe des Unternehmens, z. B. aus dem Jahresabschluss. Das Unternehmen muss weniger als 250 Beschäftigte haben.

Kann der betriebliche Bildungsscheck auch während der Mutterschaftszeiten oder des Erziehungsurlaubs ausgestellt werden?

Ja, sofern das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit fortbesteht.

Können Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einen Bildungsscheck erhalten?

Im individuellen Zugang können Beschäftigte im öffentlichen Dienst einen Bildungsscheck erhalten.
Im betrieblichen Zugang kann der öffentliche Dienst ebenfalls gefördert werden. Ausgenommen hiervon sind Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden

Wo erhalte ich Informationen über andere Förderprogramme, wenn ich keinen Bildungsscheck erhalten kann?

Auf unserem Portal informieren wir Sie im Bereich Förderung über weitere Förderprogramme sowie über Stipendien und Stiftungen.

Welche Konditionen gelten für den Bildungsscheck NRW?

Aktuelle Regeln ab dem 01.04.2020
  • Mit dem Bildungsscheck werden berufliche Weiterbildungen zu 50 %, maximal mit 500 Euro bezuschusst.
    Beim individuellen Bildungsscheck für Selbständige sowie beim betrieblichen Bildungsscheck berechnet sich die Förderhöhe auf den Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer). Beim individuellen Bildungsscheck für die übrigen Personengruppen dient der Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (mit Umsatzsteuer) als Berechnungsgrundlage der Förderung.
  • Förderfähig sind die Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Rechnung des Weiterbildungsanbieters. Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
  • Es ist möglich, innerhalb eines Kalenderjahres über beide Zugänge jeweils einen Bildungsscheck zu erhalten.
  • Personen, die unter den Einkommensgrenzen für den individuellen Bildungsscheck liegen (20.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 40.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung), können ggf. die Bildungsprämie des Bundes nutzen.
  • Die Weiterbildung darf frühestens am Tag nach der Bildungsscheckberatung beginnen (es zählt das Datum der Bildungsscheckausgabe). Eine vorherige Anmeldung ist jedoch möglich.

Für welche Weiterbildungen kann man einen Bildungsscheck erhalten?

Wofür kann der Bildungsscheck eingesetzt werden?

Der Bildungsscheck sollte nur für Angebote der beruflichen Weiterbildung eingesetzt werden. Das sind Angebote, die Fachwissen und fachübergreifende Kompetenzen zur Anwendung dieses Wissens vermitteln. Dabei handelt es sich zum Beispiel um

  • Kurse zur Erlangung beruflicher Sachkunde-/Befähigungsnachweise
  • Kurse zum Erwerb sozialer und methodischer Kompetenzen im Beruf/im Unternehmen (z. B. „Kommunikation im Unternehmen“, „Konfliktlösung im Betrieb“, „Moderation von Teamsitzungen“ usw.)
  • das Nachholen von Berufsabschlüssen
  • berufsbegleitende Studiengänge, die auf einen akademischen Abschluss zielen
  • Vorbereitungskurse für eine Externenprüfung
  • Vorbereitungskurse zum Abschluss in einem Fortbildungsberuf
  • Nachqualifizierungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens


Im individuellen Zugang muss die Weiterbildung, für die ein Bildungsscheck ausgestellt wird, in einem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn die geplante Weiterbildung im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit steht, d. h. eine berufliche Verwertbarkeit gegeben ist.

Weiterbildungen, bei denen der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gesetzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist, sind im betrieblichen Zugang von einer Bildungsscheck-Förderung ausgeschlossen.

In beiden Zugängen ist eine Förderung nicht möglich, wenn für die vorgesehene Weiterbildung ein individueller Anspruch auf eine andere Förderung aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften besteht.

Für welche Weiterbildungsangebote ist der Bildungsscheck nicht vorgesehen?

Wenn für die Weiterbildungsmaßnahme ein individueller Anspruch auf eine andere Förderung aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften besteht, kann kein Bildungsscheck ausgestellt werden.
Wenn z. B. ein individueller Anspruch auf Förderung von Kurs- und Prüfungsgebühren nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (www.aufstiegs-bafoeg.de) besteht (ehemals "Meister-BAföG"), kann der Bildungsscheck nicht genutzt werden.

Weiterbildungen, die in keinem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen, d. h. die nicht im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit stehen und somit keine berufliche Verwertbarkeit gegeben ist, sind zudem im individuellen Zugang von einer Förderung ausgeschlossen.
Angebote, die z. B. der Erholung oder Gesundheitsprävention, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen, sind daher in der Regel nicht förderfähig.

Gleiches gilt im betrieblichen Zugang für berufliche Weiterbildungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht (z. B. Sicherheitsingenieur*in, Datenschutzbeauftragte*r, Beauftragte*r für Immissionsschutz oder bei Fortbildungen zur Ladungssicherung, Betriebsratsseminare).

Sind die Weiterbildungsanbieter*innen verpflichtet, den Bildungsscheck anzunehmen?

Nein, die Weiterbildungsanbieter*innen sind nicht verpflichtet, den Bildungsscheck anzunehmen.

Kann der Bildungsscheck auch für den Bildungsurlaub genutzt werden?

Ja, der Bildungsscheck kann auch für Angebote nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ausgegeben werden, wenn es sich im konkreten Fall um eine berufliche Weiterbildung handelt. Förderfähig sind die Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Rechnung des Weiterbildungsanbieters. Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

Weitere Informationen zum Bildungsurlaub NRW finden Sie hier.

Wie erhalte ich den Bildungsscheck NRW?

Beratungsstellen für den Bildungsscheck in NRW

Der Bildungsscheck wird im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches in autorisierten Beratungsstellen, die es flächendeckend in ganz NRW gibt, ausgegeben. Dies muss zwingend vor Beginn der Weiterbildung erfolgen (eine vorherige Anmeldung ist jedoch möglich).

Eine reine Online-Beantragung etc. des Bildungsschecks NRW ist derzeit noch nicht möglich.

Wir empfehlen, dass Sie zunächst telefonisch Kontakt mit der nächstgelegenen Beratungsstelle aufnehmen. Dabei können Sie klären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und wann ein Beratungstermin stattfinden kann.

Eine wohnortnahe Beratungsstelle finden Sie über unsere Beratungsstellensuche.

Corona-Update:
Die aktuellen Regelungen zur Ausstellung von Bildungsschecks während der Corona-Pandemie finden Sie hier.

Ablauf der Förderung beim Bildungsscheckverfahren NRW

Ablauf der Förderung beim Bildungsscheckverfahren NRW

Sie reichen Ihren Bildungsscheck vor Kursbeginn beim Weiterbildungsanbieter/bei der Weiterbildungsanbieterin ein. Diese*r beantragt die Förderung bei einer Bezirksregerung in NRW, sodass Sie eine Rechnung erhalten, in der die Förderung bereits berücksichtigt ist und Sie lediglich Ihren Eigenanteil für die Weiterbildung zahlen.

Hinweis: Es steht jedem Weiterbildungsanbieter/jeder Weiterbildungsanbieterin frei, ob er/sie Bildungsschecks annimmt und Ihnen damit die Teilnahme am Bildungsscheckverfahren ermöglicht.

Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme (maximal 500 Euro je Bildungsscheck).
Die Förderung in Höhe von 50 % berechnet sich beim individuellen Bildungsscheck für Selbständige sowie beim betrieblichen Bildungsscheck auf den Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).
Beim individuellen Bildungsscheck für Einzelpersonen (außer Selbständige) berechnet sich die Förderung auf den Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (einschließlich Umsatzsteuer).

Förderfähig sind die Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Rechnung des Weiterbildungsanbieters/der Weiterbildungsanbieter*in (Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben).

Informationen für Weiterbildungsanbieter*innen

Darf ich als Weiterbildungsanbieter*in das Bildungsscheck-Logo verwenden?
Was müssen Weiterbildungsanbieter*innen bei der Entgegennahme und Abrechnung von Bildungsschecks beachten?

Mit dem Bildungsscheck gewährt das Land NRW mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds einen Zuschuss zu den Ausgaben für die berufliche Weiterbildung.

Informationen für Weiterbildungsanbieter*innen zur Entgegennahme und Abrechnung von Bildungsschecks finden Sie im Merkblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).

Artikelaktionen

Infotelefon berufliche Weiterbildung

Tel. 0211 837-1929

Erreichbar montags bis freitags von 08:00 - 18:00 Uhr. Es fallen die üblichen Festnetz- oder Mobiltelefonkosten an.

Über das Info-Telefon Berufliche Weiterbildung des Bürger- und ServiceCenter "Nordrhein-Westfalen direkt" erhalten Sie Auskunft zu folgenden Themen:

  • • Bildungsscheck NRW
  • • Prämiengutschein des Bundes
  • • Aufstiegs-BAföG
  • • Weitere Fördermöglichkeiten
  • • Weiterbildungsangebote
  • • Nachholen von Schul- oder Berufsabschlüssen
  • • Kontakt zu einer Beratungsstelle vor Ort
Übersicht Förderprogramme

In diesem PDF-Dokument finden Sie eine Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für berufliche Weiterbildung in Form von Förderprogrammen auf Bundes- und Landesebene.

Beratung

Eine Übersicht über Beratungsmöglichkeiten im Kontext beruflicher Weiterbildung bzw. Entwicklung finden Sie hier.

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