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Informationen für Weiterbildungsanbieter*innen

Bildungsscheck Logo

Mit dem Bildungsscheck NRW gewährt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) insbesondere Beschäftigten, Selbständigen, Berufsrückkehrenden und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen Zuschuss zu den Ausgaben für eine berufliche Weiterbildung.

Beim Bildungsscheckverfahren gibt es zwei Zugänge: den individuellen Bildungsscheck, bei dem die Weiterbildungskosten von Einzelpersonen getragen werden, sowie den betrieblichen Bildungsscheck, bei dem das Unternehmen die Weiterbildungskosten für seine Beschäftigten übernimmt.


Benötige ich als Weiterbildungsanbieter*in eine Akkreditierung, um Bildungsschecks entgegennehmen zu dürfen?

Die Ausgabe von Bildungsscheck erfolgt durch akkreditierte Bildungsscheck-Beratungsstellen nach den jeweils individuellen Weiterbildungsbedarfen und Fördervoraussetzungen der Bildungsscheck-Interessent*innen, die in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden. Wegen dieses individuellen Zuschnitts werden nicht generell bestimmte Weiterbildungsangebote oder Weiterbildungsanbieter*innen gefördert, sondern es werden Weiterbildungsangebote berücksichtigt, die diesen Weiterbildungsbedarfen entsprechen.

Eine Akkreditierung von Weiterbildungsanbietenden oder einzelnen Kursen für eine Förderung über den Bildungsscheck NRW ist daher nicht möglich und auch nicht notwendig.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können Weiterbildungsanbieter*innen, die den Bildungsscheck entgegennehmen (dies entspricht keiner Akkreditierung o. ä.), das Bildungsscheck-Logo verwenden. Informationen finden Sie auf der Seite des MAGS unter dem Punkt Öffentlichkeitsarbeit.


Wie ist der Ablauf beim Bildungsscheckverfahren?

Der Bildungsscheck wird von akkreditierten Bildungsscheck-Beratungsstellen in einem persönlichen Beratungsgespräch für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ausgegeben.

Danach reicht der Kursteilnehmer/die Kursteilnehmerin den Bildungsscheck zur Verrechnung bei Ihnen ein.

Sie als Weiterbildungsanbieter*in beantragten die Förderung in Höhe von 50 % der Weiterbildungskosten (maximal 500 Euro je Bildungsscheck) bei der zuständigen Bezirksregerung in NRW (die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Sitz).
Förderfähig sind dabei die Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend Ihrer Rechnung (Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben).
Ob die Förderung in Höhe von 50 % der Weiterbildungskosten auf die Netto- oder Bruttoausgaben der Weiterbildung berechnet werden, ist auf dem Bildungsscheck jeweils vermerkt.
Die übrigen Kosten (Eigenanteil) werden vom Bildungsscheck-Empfänger/von der Bildungsscheck-Empfängerin bzw. dem Unternehmen beglichen (d. h. Sie stellen eine um die Förderung verminderte Rechnung aus).


Hinweis: Es steht jedem Weiterbildungsanbieter/jeder Weiterbildungsanbieterin frei, ob er/sie Bildungsschecks annimmt und den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern damit die Teilnahme am Bildungsscheckverfahren ermöglicht.

Ausführliche Informationen zum Abrechnungsverfahren und was hierbei zu beachten ist finden Sie in den "Informationen für Weiterbildungsanbieter*innen zur Entgegennahme von Bildungsschecks" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS).

Neue Teilnahmebestätigung ab dem 01.04.2020 erforderlich:
Bisher mussten Sie als Weiterbildungsanbieter*in bei der Beantragung der Förderung einen Beleg über die Zahlung der ermäßigten Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme (Buchhaltungsauszug oder vergleichbare Belege) bei der Bezirksregierung einreichen, um Bildungsschecks abrechnen zu können.
Für Anträge, die ab dem 01.04.2020 bei den Bezirksregierungen zur Abrechnung eingehen ist dies nicht mehr erforderlich. Stattdessen müssen Sie eine Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene Weiterbildungsmaßnahme vorlegen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formilar des MAGS, das Sie unter der u. a. Internetadresse herunterladen können.

Wichtig: Die Teilnahmebestätigung kann erst nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme ausgestellt werden, d. h. auch eine Abrechnung von Bildungsschecks kann erst nach Beendigung der Weiterbildung erfolgen.

Hinweise und Antragsformulare für Weiterbildungsanbieter*innen zur Abrechnung von Bildungsschecks

Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) werden im Themenbereich Europäischer Sozialfonds unter dem Punkt 3.2 "Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren" Hinweise und Antragsformulare für Weiterbildungsanbieter*innen zur Verfügung gestellt.

 

Tipp

Zuständigkeiten der Bezirksregierungen

Infotelefon berufliche Weiterbildung

Tel. 0211 837-1929

Erreichbar montags bis freitags von 08:00 - 18:00 Uhr. Es fallen die üblichen Festnetz- oder Mobiltelefonkosten an.

Über das Info-Telefon Berufliche Weiterbildung des Bürger- und ServiceCenter "Nordrhein-Westfalen direkt" erhalten Sie Auskunft zu folgenden Themen:

  • • Bildungsscheck NRW
  • • Prämiengutschein des Bundes
  • • Aufstiegs-BAföG
  • • Weitere Fördermöglichkeiten
  • • Weiterbildungsangebote
  • • Nachholen von Schul- oder Berufsabschlüssen
  • • Kontakt zu einer Beratungsstelle vor Ort
Übersicht Förderprogramme

In diesem PDF-Dokument finden Sie eine Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für berufliche Weiterbildung in Form von Förderprogrammen auf Bundes- und Landesebene.

Beratung

Eine Übersicht über Beratungsmöglichkeiten im Kontext beruflicher Weiterbildung bzw. Entwicklung finden Sie hier.

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